Impfpflicht: Reicht eine Masern-Impfung aus?
17. Januar 2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine zweijährige Tochter hat auf alle bisherigen Impfungen sehr stark mit Nebenwirkungen reagiert, sodass wir uns gegen weitere Impfungen entschlossen haben. Im Mai soll sie nun eine Kita besuchen und müsste daher nach der kommenden Impfpficht gegen Masern geimpft werden. Jetzt meine Frage: reicht die erste Impfung (10/18) aus um eine ausreichende Immunität zu haben? Wäre eine Titer-Bestimmung sinnvoll? Und wie hoch müsste dieser Titer sein damit von einer ausreichenden Immunität gesprochen werden kann? Oder nur positiv bzw. negativ? Viele Grüße
Nebenwirkungen sind nach allen Impfungen möglich. Diesen steht jedoch der Schutz vor schweren Infektionskrankheiten gegenüber, die zu gravierenden Komplikationen führen können, so dass in der Regel der Nutzen einer Impfung die Risiken überwiegt. Bei den meisten Nebenwirkungen handelt es sich um Impfreaktionen, die anzeigen, dass sich das Immunsystem wie gewünscht mit dem Impfstoff auseinandersetzt, und die rasch vorübergehen. Seltener sind Nebenwirkungen, die über übliche Impfreaktionen hinausgehen. Ein Verdacht auf solche Nebenwirkungen muss vom Arzt bzw. der Ärztin an das Gesundheitsamt oder das Paul-Ehrlich-Institut gemeldet werden und wird dann von den Gesundheitsbehörden weiterverfolgt. Gesundheitliche Beschwerden nach einer Impfung sollten von einem Kinderarzt / einer Kinderärztin abgeklärt und ggf. behandelt werden. Bitte erörtern Sie mit Ihrem Kinderarzt / Ihrer Kinderärztin die Beschwerden, die bei Ihrer Tochter nach Impfungen aufgetreten sind und lassen Sie sich beraten, ob diese gegen weitere Impfungen sprechen.
Nach der gesetzlichen Impfpflicht gegen Masern, die am 1. März 2020 in Kraft tritt, müssen alle nach 1970 Geborenen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, einen vollständigen Impfschutz nachweisen, ebenso Personen, die in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen tätig sind. Für Personen ab zwei Jahren wird der Nachweis von mindestens zwei Schutzimpfungen oder einer ausreichenden Immunität (erworben z.B. durch die erste Impfung) gefordert. Ausgenommen von der Masern-Impfpflicht sind Personen, bei denen medizinische Gründe gegen eine Masern-Impfung sprechen. Weitere Informationen des Bundesgesundheitsministeriums zur Impfpflicht gegen Masern finden Sie unter bundesgesundheitsministerium.de/…/faq-masernschutzgesetz.html.
Das Robert Kocht-Institut (RKI) empfiehlt, die Masernimmunität grundsätzlich durch Kontrolle des Impfausweises zu bestimmen. Sind zwei Impfungen dokumentiert, ist davon auszugehen, dass die Betroffenen zuverlässig gegen Masern geschützt sind. Eine Antikörperkontrolle ist in diesem Fall nicht erforderlich und wird nicht empfohlen.
Nach der ersten Impfung wird nicht bei allen Geimpften eine Immunität gegen Masern erreicht. Bei einem positiven Nachweis bestimmter Antikörper (Masern-Immunglobulin G) kann dem RKI zufolge von Schutz ausgegangen werden. Ist bei negativem oder grenzwertigem Masern-IgG keine oder nur eine Masern-Impfung dokumentiert, sollte der Schutz dem RKI zufolge durch eine zweite Impfung komplettiert werden. Wenn zwei Impfungen dokumentiert sind, wird auch bei negativem oder grenzwertigem IgG von Schutz ausgegangen. Der Masernschutz wird sowohl von der Antikörper-vermittelten Immunität als auch von der zellulären Immunität vermittelt, für die jedoch kein Routinemessverfahren zur Verfügung steht. Weitere Infos des RKI sind nachzulesen unter rki.de/…/Liste_Masern.html.
Masern-IgG-Titer ab 200 mlU/ml gelten als protektiv gegenüber einer Infektion, Titer zwischen 120 und 200 mlU/ml sollen vor den klinischen Symptomen der Erkrankung, nicht aber vor einer Infektion schützen. Titer unter 120 mlU/ml gelten generell als nicht-protektiv (Kowalzik F, Faber J, Knuf M: Monatsschr Kinderheilkd 2017; 165: 588–595). Welche Nachweise für eine ausreichende Immunität das Masernschutzgesetz fordert, wenn bei Personen ab zwei Jahren keine zwei Masern-Impfungen dokumentiert sind, ist uns allerdings nicht bekannt.
Ob die Nebenwirkungen, die bei Ihrer Tochter nach Impfungen aufgetreten sind, als medizinische Gründe für die Befreiung von der Masernimpfpflicht zu werten sind, können wir aus der Ferne nicht beurteilen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir nur allgemeine Hinweise, aber keine individuellen Impfempfehlungen geben können und lassen Sie sich von Ihrem Kinderarzt / Ihrer Kinderärztin individuell beraten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Gesundes-Kind-Team

Unser Expertenrat vom Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin an der Universitätsmedizin Mainz beantwortet Ihre Fragen zum Thema Impfschutz für Kinder.