Impfung mit abgelaufenem Impfstoff

5. November 2021

wurde mit der Kombiimpfung geimpft und der Impfstoff war schon 14 Monate abgelaufen

Nach dem Arzneimittelgesetz (§8 AMG) ist es verboten, Arzneimittel, deren Verfalldatum abgelaufen ist, in den Verkehr zu bringen ( gesetze-im-internet.de/amg_1976/__8.html ). In der Arztpraxis sollte durch eine geeignete Praxisorganisation sichergestellt sein, dass keine Impfstoffe mit abgelaufenem Verfalldatum verabreicht werden.

Die Haltbarkeitsdauer eines Impfstoffs oder eines anderen Arzneimittels wird mittels entsprechender Stabilitätsprüfungen (End of Shelf Life Studies) durch den Hersteller ermittelt und abgesichert. Nur innerhalb der angegebenen Verwendbarkeitsdauer sind Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit eines Arzneimittels gewährleistet.

Bitte besprechen Sie mit der Arztpraxis, in der Sie geimpft wurden, die weiteren Maßnahmen. Der Arzt / die Ärztin sollte sich am besten an den Hersteller des verabreichten Impfstoffs wenden, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Bitte lassen Sie sich dann individuell beraten, ob eine Wiederholung der Impfung erforderlich ist, um einen ausreichenden Impfschutz zu erzielen. Falls Nebenwirkungen nach der Impfung auftreten würden, wäre eine Meldung durch den Arzt / die Ärztin an das Gesundheitsamt bzw. das Paul-Ehrlich-Institut erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Gesundes-Kind-Team

*Die in den Antworten gegebenen Informationen entsprechen dem wissenschaftlichen Stand zum Zeitpunkt der Erstellung.
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Unser Expertenrat vom Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin an der Universitätsmedizin Mainz beantwortet Ihre Fragen zum Thema Impfschutz für Kinder.