Masernschutzgesetz
Seit dem 1. März 2020 gilt in Deutschland das Masernschutzgesetz. Ziel ist es, den Schutz vor Masern vor allem in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen zu fördern.

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Für wen gilt die Impfpflicht gegen Masern?
Das Masernschutzgesetz sieht vor, dass alle nach 1970 geborenen Personen einen Schutz gegen Masern nachweisen, die mindestens ein Jahr alt sind und
- die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden; dazu zählen Kindertageseinrichtungen und Horte, bestimmte Formen der Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden,
- die bereits vier Wochen in einem Kinderheim betreut werden oder in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge oder Spätaussiedler untergebracht sind,
- die in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen, in Gemeinschaftseinrichtungen oder in Gemeinschaftsunterkünften tätig sind.
Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und einen entsprechenden Nachweis vorlegen, sind von diesen Regelungen ausgenommen.
Was muss nachgewiesen werden?
Kinder ab einem Jahr müssen mindestens eine Schutzimpfung gegen Masern oder eine Immunität aufweisen. Kinder ab zwei Jahren und nach 1970 geborene Erwachsene, für die das Masernschutzgesetz gilt, müssen zwei Masern-Schutzimpfungen oder ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Immunität gegen Masern nachweisen. Wenn der Impfstatus unklar ist, sollten die Impfungen nachgeholt werden.
Was passiert, wenn die erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt werden?
Personen, für die kein ausreichender Nachweis über den Masernschutz vorgelegt wird, dürfen in den betroffenen Einrichtungen weder betreut werden noch dort tätig sein. Das gilt jedoch nicht für Kinder und Jugendliche, die der gesetzlichen Schulpflicht unterliegen.
Wenn kein Nachweis vorgelegt wird, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung das zuständige Gesundheitsamt zu informieren.