Öffentliche Impfempfehlungen
Der Staat möchte die Bevölkerung vor schweren Infektionskrankheiten schützen. Was zu diesem Schutz zu geschehen hat, regelt das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Dessen Ziel ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Das Gesetz legt hierfür unter anderem fest, welche Infektionskrankheiten meldepflichtig sind und welche Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten zu treffen sind.

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Das Infektionsschutzgesetz bildet auch die gesetzliche Grundlage für das Impfsystem in Deutschland. Eine allgemeine Impfpflicht gibt es in Deutschland nicht. Droht aber eine epidemische Ausbreitung einer schweren übertragbaren Krankheit, können das Bundesministerium für Gesundheit oder einzelne Landesregierungen anordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen teilzunehmen haben.
Die Ständige Impfkommission (STIKO)
Das Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass eine Ständige Impfkommission (STIKO) Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen erarbeitet.
Die STIKO ist ein unabhängiges Expertengremium, das seine Geschäftsstelle am Robert Koch-Institut in Berlin hat. Es besteht aus 12 bis 18 ehrenamtlich tätigen Mitgliedern, die vom Bundesministerium für Gesundheit in Abstimmung mit den obersten Landesgesundheitsbehörden alle drei Jahre neu berufen werden. Die Mitglieder sind Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Forschung, aus dem öffentlichen Gesundheitsdienst und aus der niedergelassenen Ärzteschaft. Neben den berufenen Mitgliedern nehmen zusätzlich Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), der obersten Landesgesundheitsbehörden, des Robert Koch-Instituts (RKI), des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI), des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und eventuell weiterer Bundesbehörden beratend an den Sitzungen der STIKO teil.
Die Empfehlungen der STIKO, die jährlich überarbeitet und veröffentlicht werden, basieren auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Sie berücksichtigen nicht nur den Nutzen für den Geimpften, sondern auch für die gesamte Bevölkerung. Neben der Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und pharmazeutischen Qualität von Impfstoffen, die für die Zulassung wesentlich sind, werden bei den Empfehlungen auch die Effekte von Impfstrategien für die Bevölkerung berücksichtigt.
Daten zum Auftreten von Infektionskrankheiten und zu den Impfraten in der Bevölkerung, die vom Robert Koch-Institut ausgewertet werden, sowie Erkenntnisse aus Verdachtsmeldungen von Impfkomplikationen, die vom Paul-Ehrlich-Institut erfasst werden, fließen daher bei der Erarbeitung der Impfempfehlungen mit ein.
Öffentliche Empfehlungen
Die Empfehlungen der STIKO haben keine unmittelbare rechtliche Wirkung. Sie bilden aber die Grundlage für die öffentlichen Impfempfehlungen der Bundesländer.
An bestimmten Impfungen besteht ein besonderes „öffentliches Interesse“, da diese neben dem individuellen Schutz des Geimpften auch eine Schutzwirkung für die Bevölkerung, eine sogenannte Herdenimmunität, entfalten.
Bei öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen besteht der Anspruch auf eine staatliche Entschädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn es zu einem Impfschaden kommt. Die Prüfung und Anerkennung eines Impfschadens erfolgt durch die Versorgungsämter der Bundesländer.
Die Empfehlungen der STIKO sind außerdem Grundlage für die Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), in der Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang von Schutzimpfungen als Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen geregelt werden (siehe Kostenerstattung).
Umsetzung von Impfempfehlungen
Die STIKO-Empfehlungen gelten als medizinischer Standard, an dem sich impfende Ärztinnen und Ärzte orientieren. Die Entscheidung, sich gemäß der Impfempfehlungen impfen zu lassen, liegt jedoch beim Patienten/der Patientin bzw. den Eltern. Um verantwortungsbewusste Impfentscheidungen zu ermöglichen, sind Ärztinnen und Ärzte vor Impfungen zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet.
Durchgeführte Schutzimpfungen müssen in einen Impfausweis eingetragen oder – falls ein solcher nicht vorliegt – durch eine Impfbescheinigung dokumentiert werden. Die Impfdokumentation umfasst:
- Datum der Schutzimpfung
- Bezeichnung (Handelsnamen) und Chargen-Bezeichnung des Impfstoffes
- Name der Krankheit, gegen die geimpft wird
- Namen und Anschrift des Impfarztes/der Impfärztin
- Unterschrift des Impfarztes/der Impfärztin.